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Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz: Konsequenzen und Bußgeldkatalog

    Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Es verpflichtet Arbeitgeber unter anderem dazu, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um festzulegen, welche Schutzmaßnahmen im Betrieb erforderlich sind. Während das Gesetz die Rahmenbedingungen vorgibt, haben Unternehmen bei der Umsetzung der Maßnahmen gewisse Spielräume. Dennoch drohen Bußgelder bei Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz.

    Bild: Succo / pixabay
    Wie werden Verstöße gegen den Arbeitsschutz sanktioniert?

    Das Arbeitsschutzgesetz wird durch verschiedene Verordnungen wie beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert, die Biostoffverordnung (BioStoffV) oder die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). In diesem Artikel erläutern wir, welche Konsequenzen Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz nach sich ziehen und wo solche Verstöße gemeldet werden.

    Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung des Arbeitsschutzes?

    Ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz kann als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden, was gemäß § 25 ArbSchG mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann. Bei wiederholtem oder vorsätzlichem Verstoß, der die Gesundheit oder das Leben eines Mitarbeiters gefährdet, kann gemäß § 26 ArbSchG auch eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.

    Welche Bußgelder drohen bei unzureichender Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung?

    Wenn Sie Gefährdungsbeurteilungen nicht ordnungsgemäß dokumentieren, dann sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 5.000 Euro vor. Dieser Betrag stellt jedoch nur den Regelsatz dar und kann je nach Schwere des Verstoßes angepasst werden. Ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog gibt eine Orientierung über die möglichen Strafen.

    Auszug aus dem Bußgeld­katalog – Bußgelder bei Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz.

    VerstoßBußgeld
    Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich festgehalten5.000 €
    Arbeitsstätten nicht wie vorgeschrieben eingerichtet oder betrieben, beispielsweise:
    … Verkehrswege sind ungeeignet oder mangelhaft5.000 €
    … Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen sind ungeeignet oder fehlen5.000 €
    … Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen sind unvollständig4.000 €
    … Gefahrenbereich ist ungesichert4.000 €
    … Gefahrenbereich ist nicht gekennzeichnet3.000 €
    … Mittel zur Brandbekämpfung sind ungeeignet oder fehlen2.000 €
    … Mittel zur Brandbekämpfung sind unzureichend1.000 €
    … Fluchtwege und Notausgänge sind ungeeignet oder mangelhaft5.000 €
    … Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen bzw. Notausgängen ist unzureichend oder fehlt4.000 €
    … Beleuchtung ist unzureichend oder fehlt2.000 €
    … gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen sind nicht vorhanden, zu hoch oder zu niedrig2.000 €
    … Bildschirm oder Bildschirmgerät ist ungeeignet2.000 €
    … Toilettenraum oder mobile anschlussfreie Toilettenkabine fehlt oder ist nicht benutzbar3.000 €
    … Pausenraum oder -bereich ist unzureichend oder fehlt3.000 €
    … Arbeiten wurden durch den Arbeitgeber nicht eingestellt, obwohl eine unmittelbare erheblichen Gefahr aufgetreten ist5.000 €
    … Mittel zur Ersten Hilfe sind unzureichend oder fehlen500 €
    … Beschäftigte wurden vor der Aufnahme der Tätigkeit nicht unterwiesen5.000 €
    Hinweis:
    Die genannten Bußgelder im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen sind als Richtwerte zu verstehen. Je nach Schwere und Umständen des Verstoßes können diese Beträge variieren. Es ist daher wichtig, die spezifischen Anforderungen und Regelungen genau zu beachten, um so Strafen zu vermeiden.