Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die zentrale gesetzliche Grundlage für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Es verpflichtet Arbeitgeber unter anderem dazu, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um festzulegen, welche Schutzmaßnahmen im Betrieb erforderlich sind. Während das Gesetz die Rahmenbedingungen vorgibt, haben Unternehmen bei der Umsetzung der Maßnahmen gewisse Spielräume. Dennoch drohen Bußgelder bei Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz.

Wie werden Verstöße gegen den Arbeitsschutz sanktioniert?
Das Arbeitsschutzgesetz wird durch verschiedene Verordnungen wie beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert, die Biostoffverordnung (BioStoffV) oder die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). In diesem Artikel erläutern wir, welche Konsequenzen Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz nach sich ziehen und wo solche Verstöße gemeldet werden.
Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung des Arbeitsschutzes?
Ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz kann als Ordnungswidrigkeit betrachtet werden, was gemäß § 25 ArbSchG mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann. Bei wiederholtem oder vorsätzlichem Verstoß, der die Gesundheit oder das Leben eines Mitarbeiters gefährdet, kann gemäß § 26 ArbSchG auch eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.
Welche Bußgelder drohen bei unzureichender Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung?
Wenn Sie Gefährdungsbeurteilungen nicht ordnungsgemäß dokumentieren, dann sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 5.000 Euro vor. Dieser Betrag stellt jedoch nur den Regelsatz dar und kann je nach Schwere des Verstoßes angepasst werden. Ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog gibt eine Orientierung über die möglichen Strafen.
Auszug aus dem Bußgeldkatalog – Bußgelder bei Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz.
Verstoß | Bußgeld |
Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich festgehalten | 5.000 € |
Arbeitsstätten nicht wie vorgeschrieben eingerichtet oder betrieben, beispielsweise: | |
… Verkehrswege sind ungeeignet oder mangelhaft | 5.000 € |
… Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen sind ungeeignet oder fehlen | 5.000 € |
… Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen sind unvollständig | 4.000 € |
… Gefahrenbereich ist ungesichert | 4.000 € |
… Gefahrenbereich ist nicht gekennzeichnet | 3.000 € |
… Mittel zur Brandbekämpfung sind ungeeignet oder fehlen | 2.000 € |
… Mittel zur Brandbekämpfung sind unzureichend | 1.000 € |
… Fluchtwege und Notausgänge sind ungeeignet oder mangelhaft | 5.000 € |
… Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen bzw. Notausgängen ist unzureichend oder fehlt | 4.000 € |
… Beleuchtung ist unzureichend oder fehlt | 2.000 € |
… gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen sind nicht vorhanden, zu hoch oder zu niedrig | 2.000 € |
… Bildschirm oder Bildschirmgerät ist ungeeignet | 2.000 € |
… Toilettenraum oder mobile anschlussfreie Toilettenkabine fehlt oder ist nicht benutzbar | 3.000 € |
… Pausenraum oder -bereich ist unzureichend oder fehlt | 3.000 € |
… Arbeiten wurden durch den Arbeitgeber nicht eingestellt, obwohl eine unmittelbare erheblichen Gefahr aufgetreten ist | 5.000 € |
… Mittel zur Ersten Hilfe sind unzureichend oder fehlen | 500 € |
… Beschäftigte wurden vor der Aufnahme der Tätigkeit nicht unterwiesen | 5.000 € |
Die genannten Bußgelder im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz und den zugehörigen Verordnungen sind als Richtwerte zu verstehen. Je nach Schwere und Umständen des Verstoßes können diese Beträge variieren. Es ist daher wichtig, die spezifischen Anforderungen und Regelungen genau zu beachten, um so Strafen zu vermeiden.