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Darf der Arbeitgeber in Sachen Arbeitsschutz das Homeoffice betreten?

    Das Homeoffice befindet sich in der privaten Wohnumgebung der Beschäftigten und liegt daher außerhalb des direkten Einflussbereichs des Arbeitgebers. Dennoch trägt der Arbeitgeber auch hier Verantwortung für den Arbeitsschutz. Dies führt zur Frage: darf der Arbeitgeber in Sachen Arbeitsschutz das Homeoffice betreten?

    Darf der Arbeitgeber das Homeoffice betreten?
    Wird immer beliebter bei Arbeitnehmern – das Homeoffice. Bild: pixabay / Alexey Györi

    Grundsätzlich gelten die Arbeitsschutzbestimmungen auch im Homeoffice. Um eine Gefährdungsbeurteilung und die Überprüfung der Schutzmaßnahmen (gemäß § 5 und § 3 Abs. 1 ArbSchG) durchführen zu können, muss der Arbeitgeber sich ein Bild von den Arbeitsbedingungen machen.

    Bei Telearbeitsplätzen im Sinne des § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) kann es erforderlich sein, dass der Arbeitgeber die Wohnräume betritt, um den Arbeitsplatz korrekt einzurichten. Hierzu gehört die Bereitstellung und Installation der nötigen Ausstattung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person.

    Darf der Arbeitgeber das Homeoffice betreten? Es gilt das Hausrecht der Beschäftigten!

    Laut BGB besitzen Beschäftigte das Hausrecht über ihre Wohnräume (§§ 854, 858 ff., 903, 1004 BGB), wodurch sie das Recht haben, anderen Personen, auch dem Arbeitgeber, den Zutritt zu verweigern. Dieses Hausrecht wird zudem durch die Verfassung (Art. 13 GG) und das Strafgesetzbuch (§ 123 StGB) geschützt.

    Das Hausrecht ermöglicht es den Beschäftigten jedoch auch, eine freiwillige Zustimmung zum Betreten ihrer Räume zu erteilen. Diese Zustimmung ist eine tatsächliche Handlung und kann jederzeit widerrufen werden.

    Vereinbarungen über Betretungsrechte

    Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, die dem Arbeitgeber Betretungsrechte einräumt, ist grundsätzlich möglich. Eine Betriebsvereinbarung hingegen, die solche Betretungsrechte für Wohnräume festlegt, könnte gegen § 75 BetrVG verstoßen, da das Hausrecht des Beschäftigten ein persönliches Recht bleibt.

    Selbst wenn solche Regelungen im Arbeitsvertrag existieren, kann der Arbeitgeber das Betreten der Wohnräume nicht erzwingen. Verweigert ein Beschäftigter den Zutritt trotz vertraglicher Vereinbarung, könnte der Arbeitgeber den Einsatz im Homeoffice untersagen.

    Solche Vereinbarungen dienen lediglich dazu, die Verpflichtung zur Einwilligung im Einzelfall festzulegen. Die Vereinbarung selbst kann jedoch nicht als Zustimmung gewertet werden, da diese jederzeit widerrufbar sein muss.

    Falls der Arbeitgeber eine Vereinbarung über den Zutritt hat, sollte er zudem das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten und den Zutritt nur nach vorheriger Ankündigung anstreben.

    Unterweisung als Alternative

    Da die Einwirkungsmöglichkeiten des Arbeitgebers in den privaten Wohnräumen eingeschränkt sind, kann er seiner Arbeitsschutzpflicht durch gezielte Unterweisungen nach § 12 ArbSchG nachkommen. So kann er die Beschäftigten etwa über ihre Pflichten bezüglich der Einhaltung von Arbeitszeiten und Arbeitsschutzbestimmungen informieren.

    Fazit und Unterstützung

    Zusammengefasst bleibt das Hausrecht auch im Homeoffice beim Beschäftigten. In Ausnahmefällen, wie z. B. bei Telearbeitsplätzen, könnte jedoch die Notwendigkeit bestehen, dass der Arbeitgeber oder eine beauftragte Person die Räumlichkeiten betritt. Dies kann jedoch nur mit der Zustimmung des Beschäftigten erfolgen, da eine Verweigerung zur Folge haben kann, dass Homeoffice-Arbeit in dieser Form nicht weiter angeboten wird.

    In jedem Fall müssen Arbeitgeber deren Beschäftige im Homeoffice tätig sind ihrer Arbeitsschutzpflicht nachkommen. Die GOKUI Concept GmbH unterstützt Sie gerne bei der Unterweisung zum Thema Homeoffice. Egal ob eine Präsenzunterweisung, Onlineunterweisung oder einer Unterweisung im E-Learning über unser Lernmanagementsystem, gemeinsam finden wir die für Sie kostengünstigste und effizienteste Lösung. Sprechen Sie uns einfach an oder buchen Sie hier einen kostenlosen Beratungstermin.