In diesem Jahr fand eine Teil-Legalisierung von Cannabis in Deutschland statt. Welche Auswirkungen diese u. a. auf die Sicherheit am Arbeitsplatz hat, ist aktuell noch unklar. Sicher scheint jedoch schon jetzt, Alkohol bleibt mit Abstand die Nummer Eins der Freizeit-Rauschmittel. Studien aus Ländern, in denen Cannabis bereits legal ist, zeigen, dass bei Konsumenten, welche bereits vor der Legalisierung Cannabis konsumierten, der Konsum zunahm (im Schnitt 20 %). Mit wesentlich mehr neuen Konsumenten ist laut der Studien jedoch nicht zu rechnen. Der vorliegende Artikel behandelt die Fakten zu Cannabis am Arbeitsplatz.

Fakten zum Konsum
Während Cannabis am häufigsten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen konsumiert wird, trinken Menschen mittleren Alters häufiger Alkohol. 60 % der Personen, die Cannabis konsumieren, tun dies nur gelegentlich. Ein hoher Konsum oder eine Abhängigkeit liegt nur bei 0,6 % der Cannabiskonsumierenden vor. Alkoholmissbrauch hingegen bei über 10 % der Konsumenten.
Rechtlichen Grundlagen – DGUV Vorschriften
Die Legalisierung von Cannabis ändert nichts am Arbeitsschutzrecht. Der § 5 der Arbeitsstättenverordnung wurde angepasst (Ergänzung: Gesundheitsgefahren durch Rauch und Dämpfe von Cannabisprodukten und E-Zigaretten). Im Betrieb gilt unverändert: DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention: „§ 7 (2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.“ „§ 15 (2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.“
Vorgaben betreffen auch den persönlichen Lebensbereich
Die Vorgaben gelten nicht nur für den Konsum während der Arbeitszeit, sondern auch für den persönlichen, privaten Bereich, wenn die Auswirkungen des Konsums der unterschiedlichen Drogen während der Freizeit in die Arbeitszeit hineinreichen. Die Einnahme von Drogen in der Freizeit kann die Befähigung der Versicherten im Sinne des § 7 (1) der DGUV Vorschrift 1 beeinträchtigen, wenn die Wirkung nicht abgeklungen ist.
Besonderheiten beim Cannabiskonsum
Die Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC) wird durch den THC-Gehalt, die Art und Häufigkeit des Konsums sowie von individuellen Faktoren, wie beispielsweise Körpergröße, Gewicht und Stress bestimmt. Es gibt dabei keine generellen Abhängigkeiten von Dosis und Wirkung wie bei Alkohol. Bei Dauerkonsumenten kann die THC-Konzentration permanent über der Nachweisgrenze liegen. Was nicht heißt, dass eine Person dann zwangsläufig auch berauscht ist. Sie konsumiert dann einfach so regelmäßig, dass das die THC-Konzentration im Blut dauerhaft erhöht ist.

Das Arbeiten unter Drogeneinfluss ist generell untersagt. Die Sicherheit und Gesundheit der Konsumierenden und der anderen Beschäftigten ist zwingend zu gewährleisten. Egal ob es sich dabei um legale und illegale Rauschmittel handelt. Führungskräfte sind dabei in der Pflicht bei offensichtlicher Einschränkung der Arbeitssicherheit Entscheidungen zu treffen, unabhängig davon, ob tatsächlich konsumiert wurde. Die GOKUI Concept GmbH empfiehlt Ihnen daher, die Vorgehensweise in einer Gefährdungsbeurteilung darzustellen und über Arbeitsanweisungen oder Betriebsvereinbarungen den Konsum von Cannabis und Alkohol am Arbeitsplatz zu untersagen. Dabei sollten die Folgen bei Verstößen deutlich formuliert und umgesetzt werden. Brauchen Sie dabei Hilfe? Sprechen sie uns einfach an.
Quelle: BGHM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall)